Teils herrscht irrtümlich der Glaube, das bei einer geringen Mitarbeiterzahl, und dadurch
der fehlenden Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, auch die Anforderungen
der Datenschutzgrundverordnung nur teilweise umzusetzen sind.
Die Firmenleitung/Praxisleitung als Verantwortlicher hat außer der Benennung alle Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung
und des Bundesdatenschutzgesetzes in vollem Umfang umzusetzen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns bitte.